(1) Geschäftsgegenstand
a) Altmetall und Schrotthandel
Die Firma Bauerschrotthandel kauft Metalle, Altmetalle und Schrott sowohl von gewerblichen als auch von privaten Lieferanten an.
Abholung durch Bauerschrotthandel nach
Vereinbarung.
(2) Annahme von Metallen, Altmetallen und Schrotten
Die Firma Bauerschrotthandel nimmt alle NE-Metalle, Fe-Schrotte und neue Metalle an.
Ausdrücklich nicht angenommen werden:
Kühlschränke, Gefriertruhen, Olradiatoren, Altautos mit Betriebsstoffen, stark verunreinigte Metalle, kontaminierte Metalle oder Schrott, radioaktive Schrotte oder Metalle, Quecksilber o. Metalle und Schrotte, welche mit sonstigen umweltschädlichen Stoffen belastet sind.
Gefährliche, besonders überwachungsbedürftige Stoffe gem. AVV sowie quecksilberhaltige Batterien werden NICHT angenommen.
(3) Herkunft der Metalle, Adressauskunft
Die Firma Bauerschrotthandel ist nicht für die Herkunft der Metalle und Schrotte verantwortlich. Der Lieferant hat dies zu unterzeichnen sowie zu versichern, dass keine Rechte Dritter an den Metallen und Schrotten bestehen. Jeder Lieferant ist bei der Abrechnung verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft über Name und Anschrift zu geben.
(4) Versteuerung von Einkünften
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Einkünfte aus dem Verkauf von Schrott und Altmetallen von jedem Lieferanten (privat, kleingewerblich oder Gewerbe) selbst zu versteuern sind.
ENTSORGUNGEN
(5) Abrechnung/Vergütung
Abrechnungsbasis für die Vergütung von Altmetallen und Schrotten sind die börsenabhängigen Tagespreise von Bauerschrotthandel, die jedem Kunden auf Anforderung mitgeteilt werden.
Bei größeren Mengen oder bei Geschäftskunden ist eine Preisbildung auf Verhandlungsbasis möglich. Bei der Anlieferung von Metallen kann sowohl eine Zahlung der Lieferung in bar, Scheck oder Überweisung erfolgen.
Metalle und Schrotte, die mit mehr als 1 % Anhaftungen von Fremdmaterial behaftet sind, werden mit einem entsprechenden Abschlag vergütet, welcher entsprechend dem Arbeitsaufwand der Entfernung dieser Stoffe berechnet wird oder alternativ nach dem prozentualem Metallgehalt sowie einem pauschalen Abschlag vergütet wird.
Bei Abholung von Metallen und Schrotten wird dem Kunden eine Abrechnung innerhalb von 14 Tagen nach der Abholung erteilt und per Scheck oder Uberweisung gezahlt. Alle Preise können jederzeit Änderungen unterworfen sein.
(6) Fälligkeit der Rechnungen
Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Im Gutschriftverfahren tritt
Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an seine Stelle der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Der Unternehmer kann vom Auftraggeber
Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und Abholungen ablehnen.